AGB
§1 Angebotene Preise sowie alle anderen Abmachungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erlangen erst
Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung der Verteilfirma. Preisangebote werden in € zzgl. ges. .MwSt. angegeben
und sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
§2 Preise für Verteilungen von Warenproben / Prospekte / Kataloge / Zeitungen oder ähnlichen Sendungen werden
jeweils per 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Preise werden nach Format und Gewicht der Werbesendung
sowie nach der Aufgabenstellung, der Verteilart und der Bebauungsstruktur der Verteilgebiete berechnet, unterliegt der
vereinbarte Auftrag der Überschreitung von Format und Gewicht der Werbesendung sowie Aufgabenstellung. Verteilart
und Verteilgebiet, so ist ein von der Verteilfirma neu festgesetzter und entsprechend höherer Preis als vereinbart zu
zahlen. Sendungen, die über Briefkästen zur Verteilung gelangen, müssen. Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen
erhalten in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20%..
§3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die zu verteilenden Sendungen rechtzeitig an die Anschrift der
Verteilfirma frei Haus anzuliefern. Die Verteilfirma haftet für die sorgsame Lagerung und Behandlungen der Sendungen
in ihren Räumen Kosten entstehen dem Auftraggeber durch die Lagerung nicht.
§4. Unter rechtzeitiger Anlieferung ist der Eingang des Verteilgutes mindestens 3 Werktage vor Verteilbeginn bei der
vereinbarten Lieferanschrift zu verstehen. Wartezeiten, die durch Anlieferung und Übernahme evtl. entstehen sollten,
gehen als Auftragserfüllung zu Lasten des Auftraggebers.
§5. Bei vereinbarten Verteilfirmen werden die zur Verteilung einzusetzen den Verteilgruppen verbindlich eingeplant.
Falls der Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen die Termine nicht einhalten kann, werden hierdurch zwangsläufig
Arbeitspausen entstehen. Diese Arbeitspausen werden als Auftragserfüllung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Da
die Dienstleistung im Bereich Haushaltswerbung hochgradig lohnintensiv ist, empfiehlt es sich für den Auftraggeber,
hierauf besonders zu achten.
§6. Grundlage für die Durchführung eines erteilten Auftrages sind die nachfolgen
den Durchführungsrichtlinien.
I.Verteilart
.
A) Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Exemplare in Briefkästen. Es werden
so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen. Ausnahme: Vom Auftraggeber
wird schriftlich eine andere Ausdeckungsquote gewünscht.
B) Sollten in einem Haus mit mehr als 3 Haushalten keine einzelnen Briefkästen vorhanden sein, sondern lediglich
ein Sammelbriefkasten für das ganze Haus, so wird nur 1 Exemplar eingesteckt.
C) Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligen Klingeln nicht geöffnet, so
wird dieses Haus nicht bedient.
D) Werbeexemplare werden ausschließlich an private Haushalte verteilt.
E) Auf mit einem Einwurfverbot versehene Briefkästen (gekennzeichnet durch gut sichtbar angebrachten Aufkleber)
wird geachtet.
F) Von der Verteilung ausgenommen sind: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Ausländersiedlungen,
Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen, sowie Häuser, die
außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
A) Evtl. Beanstandungen oder Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können
nur innerhalb 3 Tagen nach ihrer Entstehung berücksichtigt werden. Reklamationen werden. Nur anerkannt, wenn
sie Tag, Ort, Strasse und Haus Nr. der Verteilung sowie den Namen des Reklamanten und eine genaue Beschreibung
der Umstände enthalten. Reklamationen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
B) Beanstandungen und Reklamationen werden unverzüglich geprüft und anschließend hierzu Stellung genommen.
C) Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet die Verteilfirma Kostenfreiheit insofern, ab
die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Einzel-Verteilbezirkes entweder gutgeschrieben wird oder
nach Absprache mit dem Verteilunternehmen an der Rechnung abgezogen werden kann. Begründete Beanstandungen
bestehen insofern, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirksteile nachweislich nur teilweise oder aber
gar nicht beschickt wurden.
D) Der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich jedoch in verschiedenen Verteilbezirken befinden,
berechtigt nicht zum Abzug an der Rechnung.
E) Wie allgemein üblich gelten 8% Streuverlust nicht als Mängel.
§7. Für Überdrucke gelten folgende Regelungen als vereinbart:
Die Druckereien liefern in der Regel Überdrucke mit an, die bis zu 10% der Gesamtmenge ausmachen können, ohne
dass diese Mengen in den Lieferscheinen der Druckereien gesondert ausgewiesen sind.
Diese Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn vom Auftraggeber ein ausdrücklicher Auftrag schriftlich
erteilt und die Annahme dieses Auftrages schriftlich durch die Verteilfirma bestätigt wird.
Die Überdrucke und eventuelle Rest von Werbesendungen werden durch die Verteilfirma bis zu 2 Wochen nach einer
Teil- oder Gesamtverteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Exemplare als Makulatur behandelt.
Eine weitere Lagerpflicht besteht für die Verteilfirma nicht.
§8. Der Auftraggeber haftet für die Art und Inhalt des Verteilauftrages insbesondere für den textlichen Inhalt von
Drucksachen sowie für die Substanz der Warenproben. Eine Haftung der Verteilfirma wird ausgeschlossen.
Die Verteilfirma ist berechtigt, die Verteilung von Prospekten oder an deren Sendungen wegen Beanstandungen des
Inhalts oder der Form(aus technischer Sicht heraus) abzulehnen. Dies kann auch im Rahmen eines Gesamtauftrages für
Teilverteilungen geschehen.
Verteilaufträge hinsichtlich Sendungen, die gegen bestehende Gesetzte verstoßen, werden nicht durchgeführt.
§9. Die Verteilfirma übernimmt keinerlei Haftung für einen durch die Werbemaßnahmen erhofften, jedoch nicht
eingetretenen Erfolg.
§10. Die Verteilfirma ist ermächtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer zu Durchführung eines Verteilauftrages
einzusetzen. Die Haftung für die Verteilfirma bleibt in diesem Falle bestehen.
§11. Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Aktion als Gesamtrechnung oder wahlweise als wöchentliche
Teilrechnung.
Die Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung netto Kasse ohne Abzug von Skonto etc .sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweilig gültigen Diskontsatz der Bundesbank
sowie der Einziehungskosten berechnet.
Die weitere Ausführung von laufendem Aufträgen kann durch die Verteilfirma bis zur Bezahlung zurückgestellt und
für die noch verbleibende restliche Ausführung des Auftrages Vorauszahlung verlangt werden.
§12. Bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art
haftet die Verteilfirma nicht. Des Weiteren entfällt die Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch
Brand, Bruch oder Versand. Ebenso für Schäden, die durch Witterungseinfluss oder durch Dritte verursacht werden.
§13. Eventuelle zusätzliche Änderungen eines Auftrages bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Nebenabreden haben
keine Gültigkeit.
§14. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende Geschäftsbedingungen, so haben die Geschäftsbedingungen
des Auftragsnehmers Vorrang und gelten ausschließlich
§15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verteilfirma.

